Bürgerschaft Dreschhausen e.v. in Liquidation
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Bürgerschaft Dreschhausen" gemeinnützig eingetragener Verein. 2. Er hat seinen Sitz in Dreschhausen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins 1. Verschönerung des Dorfbildes. 2. Der Verein unterhält ein Dorfgemeinschaftshaus, um den nachbarlichen Kontakt durch Zusammenkünfte kultureller und bildender Art, sowie Veranstaltungen mit allgemein interessierenden Themen zu fördern. 3. Pflege der Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern, der Frauengruppe und der Beziehung zu anderen Stellen und Einrichtungen, von denen eine Förderung der Bestrebungen der Bürgerschaft zu erwarten ist. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar der Heimatpflege. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand gem. § 26 BGB §4 Beginn der Mitgliedschaft 1. Jede Familie, auch jedes einzelne Familienmitglied, sowie volljährige Personen, ungeachtet deren Wohnsitze können Mitglied der Bürgerschaft werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. 2. Jede Person innerhalb einer Familie, welches Mitglied ist, hat Antrags-, Stimm- und Wahlrecht, sowie jedes Mitglied. §5 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. 2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des neuen Jahres muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Dieses ist die Jahreshauptversammlung.Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen muss mindestens 7 Tage vorher durch Aushang im Ort erfolgt sein. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Jahresbericht b) Kassenbericht c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Anträge f) Verschiedenes 3. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 4. Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 5. Jede Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlussfähig. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied kann in den Vorstand oder in die sonstigen Organe des Vereins gewählt werden. §7 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:1. durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann. 2. durch Tod 3. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; z.B. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben. §8 Beitrag Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag für den Verein jeweils in der Jahreshauptversammlung fest. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge als Bringschuld fest. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum 31.03. jeden Jahres gebührenfrei beim Kassierer oder der Kassiererin zu zahlen oder eigenständig auf das jeweils aktuelle Vereinskonto zum 31.03. jeden Jahres zu überweisen. Bei Austritt und Ausschluss werden gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet. Ist ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag ein Jahr in Zahlungsverzug, so erlischt automatisch seine Mitgliedschaft. §9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer . Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, davon muß einer entweder der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende sein. Zur Vertretung gemäß § 26 BGB ist also die Vertretung durch 2 Mitglieder des Vorstandes, dabei entweder des 1. oder des 2. Vorsitzenden notwendig. Die Posten des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden , des Kassierers, sowie des Schriftführers werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt wobei jährlich entweder die Posten des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers , oder des 2. Vorsitzenden und des Kassierers gewählt wird. Es gilt dabei folgender Rhythmus: In jedem geraden Jahr wird der 1. Vorsitzende und der Schriftführer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In jedem ungeraden Jahr wird der 2. Vorsitzende und der Kassierer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Gesamtvorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet in der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, gleich aus welchem Grunde, ist der Restvorstand zur Ersatzwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt. §10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben vor jeder Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. §11 Satzungsänderungen Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung von 2/3 der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder möglich. §12 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen so wie alle Gebäude und bebauten und unbebauten Flächen des Vereins an die: Gemeinde Reichshof Hauptstrasse 12 51580 Reichshof-Denklingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige , mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat 3. Vor der Auflösung des Vereins ist das zuständige Finanzamt zu unterrichten. §13 Mittel des Vereins 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §14 Gerichtsstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht Siegburg. §15 Schlussbestimmungen Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. Alle in dieser Satzung nicht behandelten Rechte und Pflichten regeln sich nach den Bestimmungen des BGB.
Satzung der Bürgerschaft Dreschhausen e.V. Stand 31.07.2021 / Registerblatt VR 80543
Bürgerschaft Dreschhausen e.v. in Liquidation
Satzung der Bürgerschaft Dreschhausen e.V. Stand 31.07.2021 / Registerblatt VR 80543 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Bürgerschaft Dreschhausen" gemeinnützig eingetragener Verein.2. Er hat seinen Sitz in Dreschhausen.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins 1. Verschönerung des Dorfbildes. 2. Der Verein unterhält ein Dorfgemeinschaftshaus, um den nachbarlichen Kontakt durch Zusammenkünfte kultureller und bildender Art, sowie Veranstaltungen mit allgemein interessierenden Themen zu fördern. 3. Pflege der Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern, der Frauengruppe und der Beziehung zu anderen Stellen und Einrichtungen, von denen eine Förderung der Bestrebungen der Bürgerschaft zu erwarten ist. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar der Heimatpflege. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung2. der Vorstand gem. § 26 BGB §4 Beginn der Mitgliedschaft 1. Jede Familie, auch jedes einzelne Familienmitglied, sowie volljährige Personen, ungeachtet deren Wohnsitze können Mitglied der Bürgerschaft werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. 2. Jede Person innerhalb einer Familie, welches Mitglied ist, hat Antrags-, Stimm- und Wahlrecht, sowie jedes Mitglied. §5 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. 2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des neuen Jahres muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Dieses ist die Jahreshauptversammlung.Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen muss mindestens 7 Tage vorher durch Aushang im Ort erfolgt sein. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Jahresbericht b) Kassenbericht c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Anträge f) Verschiedenes 3. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 4. Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 5. Jede Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlussfähig. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied kann in den Vorstand oder in die sonstigen Organe des Vereins gewählt werden. §7 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:1. durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu, Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann. 2. durch Tod 3. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; z.B. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben. §8 Beitrag Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag für den Verein jeweils in der Jahreshauptversammlung fest.Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge als Bringschuld fest. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum 31.03. jeden Jahres gebührenfrei beim Kassierer oder der Kassiererin zuzahlen oder eigenständig auf das jeweils aktuelle Vereinskonto zum 31.03. jeden Jahres zu überweisen. Bei Austritt und Ausschluss werden gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet. Ist ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag ein Jahr in Zahlungsverzug, so erlischt automatisch seine Mitgliedschaft. §9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, davon muß einer entweder der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende sein. Zur Vertretung gemäß § 26 BGB ist also die Vertretung durch 2 Mitglieder des Vorstandes, dabei entweder des 1. oder des 2. Vorsitzenden notwendig. Die Posten des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden , des Kassierers, sowie des Schriftführers werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt wobei jährlich entweder die Posten des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers , oder des 2. Vorsitzenden und des Kassierers gewählt wird. Es gilt dabei folgender Rhythmus: In jedem geraden Jahr wird der 1. Vorsitzende und der Schriftführer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In jedem ungeraden Jahr wird der 2. Vorsitzende und der Kassierer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Gesamtvorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet in der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, gleich aus welchem Grunde, ist der Restvorstand zur Ersatzwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt. §10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die haben vor jeder Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. §11 Satzungsänderungen Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung von 2/3 der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder möglich. §12 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins so wie alle Gebäude und bebauten und unbebauten Flächen des Vereins an die: Gemeinde Reichshof Hauptstrasse 12 51580 Reichshof-Denklingen , die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige , mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 3. Vor der Auflösung des Vereins ist das zuständige Finanzamt zu unterrichten. §13 Mittel des Vereins 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §14 Gerichtsstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht Siegburg. §15 Schlussbestimmungen Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. Alle in dieser Satzung nicht behandelten Rechte und Pflichten regeln sich nach den Bestimmungen des BGB. www.dreschhausen.de