Bürgerschaft Dreschhausen e.v. in Liquidation
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Bürgerschaft Dreschhausen" gemeinnützig eingetragener Verein.
2. Er hat seinen Sitz in Dreschhausen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Verschönerung des Dorfbildes.
2. Der Verein unterhält ein Dorfgemeinschaftshaus, um den nachbarlichen Kontakt durch
Zusammenkünfte kultureller und bildender Art, sowie Veranstaltungen mit allgemein interessierenden Themen zu fördern.
3. Pflege der Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern, der Frauengruppe und der Beziehung zu anderen Stellen und Einrichtungen, von denen
eine Förderung der Bestrebungen der Bürgerschaft zu erwarten ist.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
und zwar der Heimatpflege.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand gem. § 26 BGB
§4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Jede Familie, auch jedes einzelne Familienmitglied, sowie volljährige Personen, ungeachtet deren Wohnsitze können Mitglied der Bürgerschaft werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
2. Jede Person innerhalb einer Familie, welches Mitglied ist, hat Antrags-, Stimm- und Wahlrecht, sowie jedes Mitglied.
§5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des neuen Jahres muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen.
Dieses ist die Jahreshauptversammlung.Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen muss mindestens 7 Tage vorher durch Aushang im Ort erfolgt sein.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Anträge
f) Verschiedenes
3. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
4. Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Jede Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied kann in den Vorstand oder in die sonstigen Organe des Vereins gewählt werden.
§7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:1. durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand zu Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann.
2. durch Tod
3. durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden;
z.B. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht
an dem Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§8 Beitrag
Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag für den Verein jeweils in der Jahreshauptversammlung fest.
Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge als Bringschuld fest. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum 31.03. jeden Jahres gebührenfrei beim Kassierer
oder der Kassiererin zu zahlen oder eigenständig auf das jeweils aktuelle Vereinskonto zum 31.03. jeden Jahres zu überweisen.
Bei Austritt und Ausschluss werden gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet. Ist ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag ein Jahr in Zahlungsverzug,
so erlischt automatisch seine Mitgliedschaft.
§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer .
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, davon muß einer entweder der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende sein.
Zur Vertretung gemäß § 26 BGB ist also die Vertretung durch 2 Mitglieder des Vorstandes, dabei entweder des 1. oder des 2. Vorsitzenden notwendig.
Die Posten des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden , des Kassierers, sowie des Schriftführers werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt wobei jährlich entweder die Posten des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers ,
oder des 2. Vorsitzenden und des Kassierers gewählt wird.
Es gilt dabei folgender Rhythmus:
In jedem geraden Jahr wird der 1. Vorsitzende und der Schriftführer für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
In jedem ungeraden Jahr wird der 2. Vorsitzende und der Kassierer für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl des Gesamtvorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich.
Scheidet in der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, gleich aus welchem Grunde,
ist der Restvorstand zur Ersatzwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt.
§10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese haben vor jeder Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen
und darüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung von 2/3 der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder möglich.
§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung
die Beschlussfassung über Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen
so wie alle Gebäude und bebauten und unbebauten Flächen des
Vereins an die:
Gemeinde Reichshof
Hauptstrasse 12
51580 Reichshof-Denklingen,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige ,
mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat
3. Vor der Auflösung des Vereins ist das zuständige Finanzamt zu unterrichten.
§13 Mittel des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Siegburg.
§15 Schlussbestimmungen
Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich.
Alle in dieser Satzung nicht behandelten Rechte und Pflichten regeln sich nach den
Bestimmungen des BGB.
Satzung der Bürgerschaft Dreschhausen e.V.
Stand 31.07.2021 / Registerblatt VR 80543